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   VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00   

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VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00 (https://dejure.org/2000,10390)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21.12.2000 - VerfGH 136/00 (https://dejure.org/2000,10390)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 136/00 (https://dejure.org/2000,10390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 21; BerlHG § 18 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2874 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 426
  • DVBl 2001, 559
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 66/98

    Mangels Parteifähigkeit der Studentenschaft unzulässige Verfassungsbeschwerde des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00
    Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin der gerügten Grundrechte der Verfassung von Berlin sei.

    b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen, wie dies für Universitäten hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre der Fall ist (siehe Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ 2000, 549; so auch schon Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 ).

    Es besteht auch kein Gegensatz zum Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ 2000, 549, in dem die Aussage wiederholt wird, der Studentenschaft stehe bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verfassung von Berlin kein Grundrechtsschutz zu.

  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 7/95

    Keine Grundrechtsfähigkeit der Studentenschaft hinsichtlich ihrer gesetzlich

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00
    b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen, wie dies für Universitäten hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre der Fall ist (siehe Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ 2000, 549; so auch schon Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 ).

    Dies steht nicht im Gegensatz zu der Aussage im Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 , dass der Studentenschaft bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Verfassung von Berlin kein Grundrechtsschutz zusteht.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00
    c) Als rechtsfähige Teilkörperschaft der Freien Universität ist die Beschwerdeführerin auch Trägerin der verfahrensrechtlichen Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB (vgl. zum entsprechenden Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ).
  • VerfGH Berlin, 11.01.1995 - VerfGH 81/94

    Amtsgerichtliche Entscheidung zur Bemessung des Schadensersatzes wegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00
    Das Merkmal "bezeichnen" in § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines der Beschwerdeführerin von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts durch die angegriffenen Maßnahmen vorgetragen wird (siehe Beschluss vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 - Beschluss vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ).
  • VerfGH Berlin, 11.08.1993 - VerfGH 64/93

    Unzulässigkeit von auf Verf BE Art 1 Abs 3, 12 Abs 1, 16 und 64 gestützten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 136/00
    Das Merkmal "bezeichnen" in § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines der Beschwerdeführerin von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts durch die angegriffenen Maßnahmen vorgetragen wird (siehe Beschluss vom 11. August 1993 - VerfGH 64/93 - Beschluss vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss des VGH Berlin v. 21.12.2000 - 136/00 [richtig: VerfGH 136/00 - d. Red.] .
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21

    Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über

    Sie ist daher grundsätzlich nicht Trägerin von materiellen Grundrechten, da die öffentliche Gewalt im Allgemeinen nicht zugleich Adressatin und Trägerin von Grundrechten sein kann (vgl. VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426).

    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich eine Studierendenschaft als Glied ihrer Hochschule gegenüber dem Staat auf die der Hochschule und ihren Fakultäten zustehende Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beruft (eine Teilgrundrechtsfähigkeit der Studierendenschaft insoweit befürwortend VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426; zur Verteidigung der akademischen Lernfreiheit auch Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 19 Rn. 262; dagegen Dreier in ders., GG, 3. Aufl., Art. 19 Abs. 3 Rn. 61; Kahl/Hilbert in Bonner Kommentar, GG, Bearb. März 2019, Art. 19 Abs. 3 Rn. 262; Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 1.8.2022, § 83 HessHG Rn. 13; offenlassend BVerfGE 93, 85, 94, juris Rn. 35; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13).

  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 3 O 513/18
    c) Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von dem Ag. in Bezug genommenen Beschluss des VGH Berlin v. 21.12.2000 - VerfGH 136/00.
  • VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen

    Prüfungsmaßstab kann im vorliegenden Verfahren allein das in Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sein, das auch der Beschwerdeführerin - ungeachtet ihrer Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts - zusteht und von ihr mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31 . Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 136/00 -).
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